Jan Böhmermann, dieser Name ist zurzeit in aller Munde. Aber was genau ist eigentlich geschehen, dass dieser eher durchschnittliche Satiriker auf einmal so berühmt bzw. berüchtigt ist?
Jän Böhmermanns Gedicht vom 31.03
Jan Böhmermann hat seine eigene Satire-Sendung namens „Neo Magazine Royal“ im ZDF. In der Sendung am 31.03 veröffentlichte er einen Dialog mit seinem Kollegen Ralf Kabelka.
Die beiden unterhielten sich über die Grenzen der Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung. Diese wird in Deutschland nämlich durch den Artikel 5 im Grundgesetz gewährleistet. Dieser Artikel beinhaltet, dass alle das Recht haben, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und dass die Presse nicht zensiert werden darf. Allerdings gibt es Grenzen; zum Beispiel darf das Recht der persönlichen Ehre nicht verletzt werden.
Jan Böhmermann und sein Kollege erklärten, dass sogenannte Schmähkritik, das heißt, dass nicht mehr ein bestimmter Sachverhalt kritisiert wird, sondern im Vordergrund die Beleidigung und Herabsetzung einer Person steht, in Deutschland nicht erlaubt ist und strafrechtlich verfolgt wird.
Daraufhin trug Böhmermann zur Verdeutlichung, was NICHT erlaubt sei, ein Gedicht vor, dass sich auf den türkischen Präsidenten Erdogan bezieht. Das Gedicht behinhaltet diverse vulgäre Ausdrücke und Beleidigungen. Böhmermann und Kabelka betonten mehrmals, dass das, was sie gerade machten, nicht legal sei, und hielten das Publikum sogar davon ab, zu applaudieren.
Böhmermann rief mit seinem Auftritt die Fragen „Was darf Kunst? Was darf Satire?“ wieder in das Bewusstein der Gesellschaft. Dennoch drängt sich zwangsläufig auch die Frage auf, welchen Zweck Böhmermann mit dem vulgären Inhalt verfolgte und ob dieser nicht womöglich auch zur „Unterhaltung“ dienen sollte.
Erdogans Klage
Erdogan klagte den deutschen Satiriker daraufhin an. Genaugenommen reichte er sogar zwei Klagen ein: einmal als Präsindent der Türkei und einmal als private Person.
Er bezog sich auf den §103 des Deutschen Strafgesetzbuches. Dieser Paragraph besagt, dass die Beleidigung von Organen oder Vertretern von außländischen Staaten verboten sind und mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird.
§ 103 StGB
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
Dieser Prozess kann allerdings nach §104a StGB nur unter drei Bedingungen stattfinden:
- Die Bundesrepublik Deutschland unterhält diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat.
- Es liegt ein Strafverlangen der außländischen Regierung vor.
- Die Bundesregierung muss die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen.
Zusätzlich klagte Erdogan als private Person nach §185 StGB. Allerdings ist hier das Strafmaß mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe sehr viel geringer.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Reaktion der Bundesregierung
Die Bundesregierung muss nach §104 StGB der Strafverfolgung Böhmermanns zustimmen. Zu diesem Thema beriet die Bundesregierung sehr ausführlich. Bei der anschließenden Abstimmung kam es allerdings zu einer Pattsituation, das heißt, es konnte kein eindeutiges Ergebnis bestimmt werden.
Die Geschäftsordung der Bundesregierung besagt in diesem Falle, dass das Votum der Bundeskanzlerin eintscheidend für den Beschluss ist.
Angela Merkel stimmte für die Strafverfolgung Böhmermanns und so kann Böhmermann wegen der Klage nach §103 StGB für seine Äußerungen belangt werden.
Abschaffung des §103 StGB
Parallel wird nun über die Abschaffung des §103 StGB diskutiert. Der Paragraph wird als veraltet bezeichnet und selbst Merkel sagte, dass er „für die Zukunft entbehrlich“ sei. Bis 2018 soll er spätestens abgeschafft werden.
Nun stellt sich natürlich die Frage, was passiert, wenn der Paragraph abgeschafft wird, bevor ein rechtskräftiges Urteil im Fall Böhmermann zustande kommt.
Die Antwort darauf ist simpel: Das Verfahren mit Bezug auf §103 StGB würde eingestellt werden. Allerdings verbleibt in diesem Fall immer noch Erdogans Klage nach §185 StGB, die dieser als Privatperson einreichte.
Böhmermann würde also immer noch belangt werden, das Strafmaß allerdings wäre mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe sehr viel geringer.